Durolaminat AG
Industriestrasse 16
CH-4222 Zwingen

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ("AVL")



1. Anwendbarkeit und Schriftform

Für jede vom Lieferanten auszuführende Lieferung sind die nachstehenden Bedingungen massgebend. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nur, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.

Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt. Abweichungen von der Auftragsbestätigung und von
den AVL werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten rechtswirksam.


2. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Werk des Lieferanten ohne Verpackung, Mehrwertsteuer, Transportversicherung, Bewilligungs-,

Beurkundungs- und Verzollungskosten. Ohne gegenteilige Abmachung wird die Verpackungs- und Versandart vom Lieferanten gewählt und dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.

Die Fakturen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum fällig und netto zahlbar. Unberechtigte Abzüge des Bestellers am Rechnungsbetrag werden zuzüglich einer Umtriebspauschale von mind. CHF 20.00 nachbelastet.

Bei grösseren Aufträgen ist ein Drittel des Fakturawertes bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Lieferung und ein Drittel innert 30 Tagen nach Fakturadatum zu bezahlen.

Nichteinhalten des Zahlungstermins verpflichtet den Besteller zur Bezahlung von Verzugszinsen von 5 % ab Fälligkeit ohne vorgängige Mahnung.

Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist der Lieferant nach seiner Wahl berechtigt, die gegen den Besteller bestehenden Forderungen sofort und im ganzen Umfang geltend zu machen, oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen, und/oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn sich der Zahlungsausstand auf ein früheres Geschäft mit dem säumigen Besteller bezieht. Der Besteller ist nicht berechtigt, eigene Gegenforderungen mit ausstehenden Fakturen des Lieferanten zu verrechnen.


3. Lieferung

Die in den Angeboten oder der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen sind als annähernd und freibleibend zu betrachten. Der Lieferant unterrichtet den Besteller im Falle von Lieferverzögerungen umgehend, ist jedoch bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Material- und Werkzeugbeschaffungsschwierigkeiten oder höherer Gewalt berechtigt, die Erfüllung der übernommenen Lieferungsverpflichtungen angemessen hinauszuschieben bzw. vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Besteller nicht zur Annullierung des Geschäftes. Teillieferungen sind zulässig. Der Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz bei Verzug des Lieferanten ist ausgeschlossen.

Ruft der Besteller die Lieferung nicht ab oder verweigert er deren Annahme, ist der Lieferant nach Ablauf einer 20-tägigen Frist ab Mahnung ohne weitere Vorkehrungen berechtigt, die vollständige Bezahlung der angebotenen Lieferung zu verlangen. Die Lagerung der Ware erfolgt auf Kosten und ausschliessliches Risiko des säumigen Bestellers.

Mengenüber- bzw. Unterlieferungen bis zu 10% sind möglich. Bei Bestellung fixer Mengen wird ein auftragsspezifischer Aufschlag von ca. 5-10% verrechnet.

4. Projekte und Vorstudien

Projekte und Vorstudien, einschliesslich der Anfertigung von Mustern und Prototypen, welche vom Lieferanten auf Wunsch des (potentiellen) Bestellers ausgearbeitet werden, bleiben im Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne dessen schriftliches Einverständnis vom Besteller nicht an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Der Lieferant behält sich das Recht vor, für Projekte und Vorstudien etc. nach Aufwand in Rechnung zu stellen, sofern das Projekt nicht zur Ausführung gelangt.

5. Eigentum, Aufbewahrung und Pflege von Werkzeugen und Formen

Werkzeuge und Formen inkl. Zubehörteile ("Werkzeuge") bleiben im Eigentum des Lieferanten, auch wenn der Besteller die Kosten ihrer Herstellung ganz oder teilweise bezahlt hat. Der Lieferant verzichtet darauf, ohne vorgängige Einwilligung des Bestellers mit den entsprechenden Werkzeugen Teile für Drittpersonen zu fertigen.

Der Lieferant stellt auf seine Kosten die Lagerung und Pflege der Werkzeuge für Nachbestellungen während drei Jahren seit der letzten Lieferung sicher. Auf Wunsch des Bestellers werden die Werkzeuge auf dessen Kosten während maximal weiterer zwei Jahre durch den Lieferanten aufbewahrt und gepflegt. Werkzeuge, über die der Besteller während drei bzw. fünf Jahren nicht verfügt, müssen vom Lieferanten nicht weiter aufbewahrt werden und dürfen entsorgt werden. Sind Werkzeuge ausnahmsweise im Eigentum des Bestellers, werden diese vom Lieferanten als Fremdeigentum gekennzeichnet ("Drittwerkzeuge"). Kosten für Wartung und allfällige Versicherung der Drittwerkzeuge trägt der Besteller.Kommt der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, steht dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht an den Drittwerkzeugen zu.

6. Gewährleistung

Der Lieferant haftet nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen für die sorgfältige Ausführung der Bestellung, wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster sowie die schriftlich vereinbarten Spezifikationen massgebend sind. Die Ware wird beim Lieferanten während der Fabrikation und vor der Lieferung einer angemessenen Kontrolle unterzogen. Eine weitergehende Prüfung ist vom Besteller ausdrücklich zu verlangen; die Vereinbarung über den Umfang und die Kosten der Zusatzprüfung bedarf der Schriftform. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Der Besteller prüft die eingehende Ware sofort nach Anlieferung sorgfältig. Mängel müssen dem Lieferanten innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gemeldet werden. Bei versteckten Mängeln muss die Anzeige sofort nach deren Entdeckung erfolgen, spätestens aber innert 12 Monate seit die Ware das Lieferwerk bzw. Lager verlassen hat.Erweist sich eine rechtzeitige Mängelrüge als begründet, verpflichtet sich der Lieferant, während der Dauer der Gewährleistungsfrist nach seiner Wahl entweder kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung zu leisten oder dem Besteller den Rechnungsbetrag bzw. den Minderwert bei der nächsten Lieferung gutzuschreiben. Weitergehende Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art, insbesondere auf Wandelung, Schadenersatz oder Ersatz für Mangelfolgeschäden werden ausdrücklich ausgeschlossen.Die Mängelrüge ist begründet, sofern die betroffene Ware nachweislich infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar ist bzw. die ausdrücklich zugesicherten und schriftlich vereinbarten Eigenschaften eindeutig nicht aufweist. Zugesicherte Eigenschaften des Lieferanten für bestimmte Waren sind nur in schriftlicher Form verbindlich und entbinden den Besteller nicht von der Eignungsprüfung der Ware für den beabsichtigten Zweck.Für kleinere Farbabweichungen gegenüber den vom Besteller freigegebenen Ausfallmustern hat der Lieferant nicht einzustehen. Bei Serienaufträgen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % zulässig. Ersetzte Ware wird Eigentum des Lieferanten und ist ihm auf Verlangen und auf seine Kosten zurückzusenden.Nacharbeiten an gelieferten Werkstücken sowie unsachgemässe Behandlung und/oder Lagerung derselben durch den Besteller haben den Verlud aller Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten zur Folge.Nachbesserungen, die ohne schriftliches Einverständnis des Lieferanten erfolgen, führen zum Verlust der Gewährleistungsansprüche.Bei Lieferungen inkl. Montage von Anlagen- und Zubehörteilen in Bauten gelten die Garantie- und Haftungsbestimmungen der SIA Norm 118.

7. Schutzrechte

Sofern der Lieferant Erzeugnisse nach Entwürfen, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Besteller übergeben werden, oder nach anderweitigen Angaben zu liefern hat, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferanten in einem allfälligen Rechtsstreit von sämtlichen Ansprüchen Dritter und der daraus entstehenden Kosten freizustellen und dem Rechtsstreit nach Aufforderung des Lieferanten beizutreten. Geheimhaltungszusicherungen des Lieferanten bedürfen der schriftlichen Form und sind zeitlich zu befristen.

8. Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen in jedem Fall mit dem Verlassen der Ware ab Lieferwerk auf den Besteller über. Wird die Annahme oder der Versand durch ein Verhalten des Bestellers verzögert, so trägt er Nutzen und Gefahr vom Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Versandbereitschaft an.Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Elementarschäden versichert.

9. Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen Besteller und Lieferant erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Firma des Lieferanten. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Zwingen, Juni 2006